TRW News
No risc - no fun? Einkaufen bei ebay
News vom 24.09.2008
Eigentum an gestohlenen Gegenständen ist nicht möglich.
So mancher Motorradfahrer freut sich über ein vermeintliches Schnäppchen, welches er über eBay erstanden hat. In manchen Fällen werden neue Produkte so günstig angeboten, dass sich selbst die Produzenten wundern, wie das möglich sein kann. Den Verbraucher freut es, doch nicht selten verbirgt sich hinter dem Angebot Hehlerware.
Wen das nicht weiter interessiert, der sollte sich aber über folgendes im Klaren sein: Der Gesetzgeber schützt den Bestohlenen sehr umfassend. Ein Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen ist gemäß § 935 BGB grundsätzlich nicht möglich. Der Gesetzgeber spricht insoweit in § 935 BGB von gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Gegenständen. Wer also z. B. etwas auf der Straße findet und es später bei eBay anbietet, kann dem Käufer kein Eigentum verschaffen. Bekommt der ursprüngliche Eigentümer heraus, dass jemand bei eBay seine gestohlenen Sachen gekauft hat, hat er ohne wenn und aber einen Anspruch auf Herausgabe der gekauften Sache.
Diese Fälle sind, dies zeigt unsere Praxis, durchaus nicht unüblich. Dem Käufer bleibt danach nichts anderes übrig, als den Kaufpreis vom Verkäufer zurück zu fordern. Der gekaufte Gegenstand ist im Rechtssinne mangelhaft, da der Verkäufer entgegen seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag dem Käufer kein Eigentum verschaffen kann. Der Verkäufer kann somit den Kaufvertrag nicht erfüllen.
Neben der Tatsache, dass der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen muss, drohen ihm zudem noch strafrechtliche Konsequenzen und Nachfragen der Staatsanwaltschaft. Wer also Hehlerware gekauft hat kann dazu veranlasst werden, diese unter bestimmten Bedingungen wieder abgeben zu müssen. Ob der Käufer dann von seinem Verkäufer noch entschädigt werden kann, ist allerdings zweifelhaft.
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